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Steuernews 12/2019

Roland SchubertAktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Dezember 2019

Inhalt

1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020, Beitragssätze Sozialversicherung

2. Sachbezugswerte für 2020

3. Steuerliche Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung

4. Grundsteuerreform endgültig beschlossen

5. Vermeidung der Abzinsung von Verbindlichkeiten

6. Wertverluste durch Ausfall von Kapitalanlagen steuerlich geltend machen

 

 

1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020, Beitragssätze Sozialversicherung

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2020 wie in der Übersicht „Beitragsbemessungsgrenzen“ aufgeführt dar.

Übersicht: Beitragsbemessungsgrenzen

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung West Ost
2019 2020 2019 2020
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 80 400,00 € 82 800,00 € 73 800,00 € 77 400,00 €
– monatlich 6 700,00 € 6 900,00 € 6 150,00 € 6 450,00 €
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2019 2020 2019 2020
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 54 450,00 € 56 250,00 € 54 450,00 € 56 250,00 €
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung West Ost
2019 2020 2019 2020
– monatlich 4 537,50 € 4 687,50 € 4 537,50 € 4 687,50 €
Versicherungspflichtgrenze
– jährlich 60 750,00 € 62 550,00 € 60 750,00 € 62 550,00 €
– monatlich 5 062,50 € 5 212,50 € 5 062,50 € 5 212,50 €
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer,
die am 31.12.2002 PKV-versichert waren
– jährlich 54 450,00 € 56 250,00 € 54 450,00 € 56 250,00 €
– monatlich 4 537,50 € 4 687,50 € 4 537,50 € 4 687,50 €

 info Hinweis:

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen führt bei höher verdienenden Arbeitnehmern zu einem Anstieg der Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben nach jetzigem Stand – abgesehen von Zusatzbeiträgen der Krankenkassen – im Wesentlichen unverändert. Einzig der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab dem 1.1.2020 befristet bis Ende 2022 auf 2,4 % (2019 noch 2,5 %) gesenkt werden.

 

2. Sachbezugswerte für 2020

Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.

Übersicht: Sachbezugswerte

Jahr freie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger) freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen Beschäftigten Frühstück Mittag- und Abendessen je
monatlich monatlich monatlich täglich monatlich täglich
2020 258,00 € 235,00 € 54,00 € 1,80 € 102,00 € 3,40 €
2019 251,00 € 231,00 € 53,00 € 1,77 € 99,00 € 3,30 €

info Handlungsempfehlung:

Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn Sachbezüge z.B. in Form von Restaurantgutscheinen an die Arbeitnehmer ausgegeben werden. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 44,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht.

Im Einzelfall sollte die Umsetzung einer solchen Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats

erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.

 

3. Steuerliche Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung

Ein Baustein des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sind steuerliche Fördermaßnahmen. Hierzu liegt nun ein Gesetzentwurf vor, der nach dem Willen der Regierung kurzfristig das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen soll. Vorgesehen ist die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Immobilien, die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Bahntickets und die Förderung von Pendlern ab einer Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte von 21 km. Im Einzelnen ist Folgendes geplant:

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum:

– Eingeführt werden soll eine neue Steuerermäßigung, mit der ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum gefördert werden.

– Fördervoraussetzung ist zunächst, dass selbst genutztes Wohneigentum betroffen ist. Unschädlich ist, wenn Teile dieser Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Eine Förderung scheidet aber aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

– Begünstigtes Objekt ist wie bei der Förderung durch die KfW ein selbst genutztes Wohngebäude, sofern es im Raum der Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum gelegen ist und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als 10 Jahre ist.

– Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

– Gefördert werden Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 1.1.2030 beendet werden.

– Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug, z.B. weil die Aufwendungen für die selbst genutzte Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen sind, schließt die Steuerermäßigung aus. Nehmen Stpfl. bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale oder die Steuerermäßigung für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, kann die Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn Stpfl. Zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten.

– Die Steuerermäßigung soll 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt betragen und ist über drei Jahre zu verteilen: Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Jahr je 7 %, max. je 14 000 € und im dritten Jahr 6 %, max. 12 000 €. Damit können Aufwendungen bis 200 000 € berücksichtigt werden.

– Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Hierzu liegt ein Entwurf der Finanzverwaltung vor. Weiterhin gilt, dass die Maßnahmen zwingend von einem Fachunternehmer ausgeführt werden müssen.

info Handlungsempfehlung:

Da nur Maßnahmen gefördert werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen werden, ist bei aktuell geplanten Vorhaben ein zeitlicher Aufschub zu prüfen.

Entfernungspauschale:

– Zur Entlastung der Fernpendler soll befristet vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden. Die befristete Anhebung wird entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen.

– Zudem soll für Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen nicht über dem Grundfreibetrag liegen, die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif, so dass die Prämie dem Steuervorteil entspricht, den ein Steuerzahler beim Eingangssteuersatz durch die Kilometerpauschale von 35 Cent hätte. Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer sowohl bei den Werbungskosten als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit sich die 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer wegen Überschreitens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch steuermindernd auswirken bzw. ausgewirkt hätten.

Umsatzsteuer auf Bahnfahrkarten:

Zur Umsetzung des Ziels, die Attraktivität des öffentlichen Personenfernverkehrs mit der Bahn zu verbessern, wird der Umsatzsteuersatz für diese Leistungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies soll ab dem 1.1.2020 gelten. Bahnfahrten im Nahverkehr unterliegen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

info Handlungsempfehlung:

Profitieren dürften Bahnkunden dann, wenn der Kauf der Fahrkarten bis nach dem 31.12.2019 aufgeschoben wird.

Grundsteuer-Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen:

Weiterhin soll den Gemeinden ermöglicht werden, einen besonderen Grundsteuer-Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss höher sein als der jeweilige Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bzw. das Grundvermögen. Mit dieser Maßnahme soll die Bereitstellung von Flächen für Windenergieanlagen gefördert werden, da der Ausweis von solchen Flächen für die Gemeinden auf Grund der höheren Grundsteuer attraktiver wird.

 

4. Grundsteuerreform endgültig beschlossen

Die Grundsteuerreform ist nun endgültig von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden und kann somit kurzfristig in Kraft treten. Damit ist die vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegte Frist zur Neuordnung eingehalten worden und die Grundsteuer kann von den Kommunen auch über den 31.12.2019 hinaus (übergangsweise noch nach den bisherigen Regelungen) weiter erhoben werden.

Im Grundsatz wird an der bestehenden wertabhängigen Bewertung des Grundvermögens festgehalten. Begrifflich wird zukünftig von Grundsteuerwerten gesprochen und nicht mehr von Einheitswerten.

Um eine wiederkehrende Bewertung der Grundsteuerobjekte zu gewährleisten, werden die Grundlagen für ein weitgehend automatisiertes Bewertungsverfahren geschaffen. Die Bewertung wird deutlich pauschalierender vorgenommen als bislang und es sollen vorhandene Informationen, wie z.B. die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte, im Wege des elektronischen Informationsaustauschs genutzt werden. Ist der Grundbesitzwert für eine Immobilie bestimmt, so hängt die Grundsteuerbelastung noch von der Steuermesszahl und dem Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinde ab. Aus der aktuell anstehenden Neubewertung ergeben sich gegenüber den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten deutliche Wertsteigerungen. Um diese auszugleichen, wird die Steuermesszahl von derzeit einheitlich 0,35 % auf zukünftig 0,034 % gesenkt.

Den Bundesländern wird – vorrangig auf Betreiben des Bundeslands Bayern – eine Öffnungsklausel an die Hand gegeben, so dass diese eine vom Bundesmodell abweichende eigenständige Bewertung gesetzlich regeln können. So hat z.B. Bayern angekündigt, allein die Größe des Grundstücks der Bemessung der Grundsteuer zu Grunde legen zu wollen (Flächenmodell).

In zeitlicher Hinsicht ergibt sich durch die Grundsteuerreform folgende Wirkung:

– Zunächst wird auch über den 31.12.2019 hinaus nach dem bisherigen System und grundsätzlich in bisheriger Höhe die Grundsteuer weiter erhoben. Änderungen der Steuerbelastung können sich auf Grund von Änderungen beim Grundstück oder angepassten Hebesätzen der Gemeinden ergeben.

– In den nächsten Jahren werden die Vorbereitungen für die Neubewertung aller Grundstücke getroffen. Dazu werden auch Erklärungspflichten der Grundstückseigentümer gehören. Auf dieser Basis werden dann erstmals auf den Stichtag 1.1.2022 die neuen Grundsteuerwerte festgesetzt.

– Ggf. werden kurzfristig einzelne Bundesländer vom Bundesmodell abweichende Bewertungsmethoden entwickeln und gesetzlich festschreiben, so dass in diesen Bundesländern auf dieser Basis die Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 festgesetzt werden.

– Nach Festsetzung der Grundsteuerwerte können die Gemeinden abschätzen, wie sich bei diesen das Grundsteueraufkommen insgesamt ändern wird. Auf dieser Basis wird eine Anpassung der Grundsteuer-Hebesätze erfolgen.

– Die neuen Grundsteuerwerte finden für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung.

– Sodann sollen im Abstand von 7 Jahren – erstmals also auf den 1.1.2029 – Hauptfeststellungen vorgenommen und aktuelle Grundsteuerwerte ermittelt werden.

info Handlungsempfehlung:

Auf Basis der nun vorliegenden neuen gesetzlichen Regelung kann – zumindest für die Bundesländer, die keine eigenständigen Bewertungsregeln schaffen werden – der zukünftige Grundsteuerwert errechnet werden. Dies gibt einen ersten Anhaltspunkt, ob mit größeren Abweichungen bei der Grundsteuer nach oben oder auch nach unten zu rechnen ist. Die zukünftige Belastung mit Grundsteuer kann letztlich erst ermittelt werden, wenn die dann maßgeblichen Grundsteuer-Hebesätze der Kommunen feststehen.

 

5. Vermeidung der Abzinsung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten werden in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht abgezinst. Dies betrifft auch unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Verbindlichkeiten. Dagegen ist für die steuerliche Gewinnermittlung gesetzlich festgelegt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, zwingend mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind. Auch kurzfristig kündbare, jedoch auf eine längere Laufzeit angelegte unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeiten zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch auch nur annähernd bestimmbar sind, sind abzuzinsen.

info Hinweis:

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 22.5.2019 (Aktenzeichen X R 19/17) jedenfalls für das Jahr 2010 die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich bestimmten Zinssatzes bestätigt. Für das Jahr 2010 habe sich das niedrigere Marktzinsniveau noch nicht derart strukturell verfestigt, dass es dem Gesetzgeber nicht noch zuzubilligen gewesen wäre, aus Vereinfachungsgründen an dem statischen Abzinsungssatz von 5,5 % festzuhalten. Ob dies aktuell auch noch gilt, ist strittig.

Diese Abzinsung führt zunächst zu einem deutlichen Abzinsungsertrag, der zu versteuern ist und erst in den folgenden Jahren zu entsprechenden Aufzinsungsaufwendungen. Äußerst nachteilig sind die Folgen bei Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit. Lässt sich die Laufzeit auch nicht im Schätzungswege ermitteln, so ist ein Abzinsungsfaktor von 0,502 zu verwenden.

info Handlungsempfehlung:

Die steuerbilanzielle Abzinsungspflicht kann durch Vereinbarung einer sehr niedrigen Verzinsung verhindert werden. Schon eine Verzinsung von z.B. 0,5 % oder 1 % genügt, um der Abzinsungspflicht zu entgehen.

Die Abzinsung einer zunächst unverzinslichen Verbindlichkeit entfällt allerdings dann, wenn später eine Verzinsung vereinbart wird. Allerdings muss die Zinsabrede bis zum Bilanzstichtag getroffen sein. Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden können – selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgten – wegen des bilanzsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips sowie des allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbots erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.5.2019 (Aktenzeichen X R 19/17) bestätigt.

info Hinweis:

Insofern sollte geprüft werden, ob unverzinsliche Verbindlichkeiten bestehen und ggf. die Abzinsung mittels Zinsvereinbarung noch bis zum 31.12.2019 (soweit dies mit dem Bilanzstichtag einhergeht) vermieden werden kann.

 

6. Wertverluste durch Ausfall von Kapitalanlagen steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof hatte klargestellt, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen o.Ä. und ebenso der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können. Dieser Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit einer gesetzlichen Einschränkung begegnen. Nach aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens wird dies nun nicht mehr weiterverfolgt.

info Handlungsempfehlung:

Aktuell ist noch offen, ob tatsächlich auf die gesetzliche Einschränkung verzichtet wird. Im Einzelfall ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob es angezeigt ist, bereits eingetretene Verluste z.B. aus privaten Forderungen noch bis zum 31.12.2019 zu realisieren und deren steuerliche Geltendmachung anzustreben. Derartige Verluste können allerdings nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden und nicht etwa mit Einkünften anderer Einkunftsarten.

Soweit im Jahr 2019 Verluste z.B. aus Optionen oder Knock-Out-Zertifikaten angefallen sind, ist zu beachten, dass diese von den Banken nicht in jedem Fall als steuerlich anzuerkennende Verluste eingestuft werden. In diesem Fall müssen die Verluste in der Einkommensteuererklärung für 2019 geltend gemacht werden.

SteuerBlick Dezember 2019

© Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

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