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Steuernews 02/2017

SteuerBlick

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Februar 2017

 

Inhaltsübersicht

1. Bestätigung durch den Bundesfinanzhof: Umsatzsteuerliche Rechnungen können rückwirkend berichtigt werden

2. Gesetz gegen Steuerbetrug an Registrierkassen tritt in Kraft

3. Erneuerung einer Einbauküche im Mietobjekt: Aufwendungen nicht sofort abziehbar

4. Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

5. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

 

1. Bestätigung durch den Bundesfinanzhof: Umsatzsteuerliche Rechnungen können rückwirkend berichtigt werden


Mit Urteil vom 15.9.2016 (Rechtssache C-518/14 – Senatex) hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Der Europäische Gerichtshof missbilligt zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit dem Urteil vom 20.10.2016 (Aktenzeichen V R 26/15) entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dieser Ansicht des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Fälle, in denen Eingangsrechnungen eines Unternehmers formale Rechnungsmängel aufweisen. In diesen Fällen waren nach bisherigem Verständnis bei späteren Beanstandungen – selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung – Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Ein Vorsteuerabzug kam erst zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung bzw. -ergänzung in Betracht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wirkt eine Rechnungsberichtigung zurück, so dass der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte die Stpfl. den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis 2007 erteilten Rechnungen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Stpfl. Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das Finanzgericht wies die Klage gleichwohl ab, da nach seiner Auffassung die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst in 2013 bewirken konnten und nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren zurückwirkten. Diese Sichtweise lehnte der Bundesfinanzhof nun ab und sprach sich für eine Rückwirkung aus.

Allerdings gilt insoweit eine wichtige Einschränkung: Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung setzt voraus, dass überhaupt eine berichtigungsfähige Rechnung vorgelegen hat. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt nach der Entscheidung des Gerichts jedenfalls dann vor, wenn das Dokument Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer enthält. Hierfür reicht es aus, dass sie diesbezügliche Angaben enthält und diese nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Bezogen auf den Streitfall führt das Gericht aus, dass es mit Blick auf die Leistungsbeschreibung genügt, dass die Rechnung unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts erteilt wird und auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag Bezug nimmt oder dass sie über „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ oder „betriebswirtschaftliche Beratung“ ausgestellt ist.

Handlungsempfehlung:

Diese Rechtsprechung dürfte auf alle offenen Fälle entsprechende Anwendung finden. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht aber noch aus. Allerdings sollte diese Entwicklung nicht dazu führen, dass eine diesbezügliche Rechnungseingangsprüfung entfällt. Nach wie vor sollten Eingangsrechnungen sorgfältig hinsichtlich der formalen umsatzsteuerlichen Anforderungen geprüft und ggf. berichtigte Rechnungen bzw. Rechnungsergänzungen angefordert werden.

 

2. Gesetz gegen Steuerbetrug an Registrierkassen tritt in Kraft

 

In Kraft getreten ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Das Gesetz sieht die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Außerdem wird ab dem 1.1.2020 eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, von der Belegausgabepflicht befreien lassen.

Zusätzlich zu den schon vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle wird ab 2018 die Möglichkeit der Kassen-Nachschau eingeführt. Dabei handelt es sich um unangemeldete Kassenkontrollen durch die Steuerbehörden, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können.

Handlungsempfehlung:

Die neuen Regeln gelten für alle elektronischen Kassensysteme. Allerdings gilt eine Umstellungsfrist bis Ende 2019 (teilweise bis Ende 2022). Die geforderten technischen Sicherheitseinrichtungen müssen noch entwickelt werden. In der Übergangszeit sollten nur solche Kassensysteme neu erworben werden, bei denen der Hersteller eine spätere Nachrüstung der technischen Sicherheitseinrichtungen zusagt.

Bis zum Auslaufen der Übergangsfrist gelten also im Grundsatz noch die bisherigen Regeln fort. Insofern sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten, wie jüngst die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in einem Merkblatt vom 31.10.2016 zum Thema „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ herausstellt:

»»Werden zur Erfassung der Kasseneinnahmen in der Buchführung „vorgelagerte Systeme“ wie Registrierkassen, PC-Kassensysteme, Taxameter etc. eingesetzt, so unterliegen diese Systeme als Teil der Buchführung denselben Aufzeichnungsund Aufbewahrungspflichten wie Buchführungssysteme.

»»Beim Einsatz von elektronischen Kassen sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen. Insbesondere müssen die Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden.

»»Neben den Journaldaten sind u.a. auch die Auswertungs-, Programmier-, Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen aufzubewahren.

»»Diese zehnjährige Aufbewahrung gilt auch bei einem Wechsel des Kassensystems. Auch hier sind die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Kassendaten des Altsystems zu sichern.

Bei dem Einsatz einer sog. „offenen Ladenkasse“ gilt:

»»Auch bei Einsatz einer offenen Ladenkasse gilt prinzipiell eine Verpflichtung zur Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls. Zu erfassen sind Inhalt des Geschäfts sowie Name, Firma und Adresse der Vertragspartnerin/ des Vertragspartners.

»»Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung muss nur dann nicht erfüllt werden, soweit nachweislich Waren von geringem Wert an eine Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. In diesem Fall müssen die Bareinnahmen anhand eines sogenannten Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie täglich mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesamte geschäftliche Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld – unabhängig vom Aufbewahrungsort des Geldes (z.B. Tresorgeld, Handkassen der Kellner, Wechselgeld, Portokasse etc.) – täglich zu zählen. Der Kassenendbestand ist sodann rechnerisch um die Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen sowie um die Einlagen und den Kassenanfangsbestand zu mindern, so dass sich im Ergebnis die Tageseinnahmen ergeben. Die Zählung ist durch ein Zählprotokoll zu dokumentieren.

Zu beachten ist, dass der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung ein Datenzugriff auf die digitalen, aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Kassendaten ermöglicht werden muss. Hierbei kann im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Datenzugriffs Einsicht am Kassensystem vorgenommen oder eine Datenträgerüberlassung verlangt werden. Es ist daher sicherzustellen, dass die Einzeldaten mit allen Strukturinformationen in der Kasse nicht nur gespeichert, sondern auch exportiert und in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden können.

 

3. Erneuerung einer Einbauküche im Mietobjekt: Aufwendungen nicht sofort abziehbar

 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.8.2016 (Aktenzeichen IX R 14/15) entschieden, dass die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr müssen die Kosten über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung zu jährlich gleichen Beträgen abgeschrieben werden.

Im Streitfall hatte der Stpfl. Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Die Aufwendungen wurden als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Der Bundesfinanzhof bestätigte im Wesentlichen die Ansicht des Finanzamts und geht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche – einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte – um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ ist.

Der Bundesfinanzhof hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regionaler, ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassungen auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Demgegenüber geht der Bundesfinanzhof nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut. Für entscheidend hält das Gericht, dass eine Einbauküche individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an (bzw. in) die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst (bzw. eingepasst) wird. Die Einbauküche zeichne sich dadurch aus, dass die Einzelteile als modulare Unterbauschränke regelmäßig untereinander und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind und diese Verbindung regelmäßig auch auf Dauer angelegt ist. Auch seien die Einzelteile nicht für sich alleine nutzbar oder an anderer Stelle verwendbar, sondern lediglich als einzelne „Bauteile“ des verbundenen, einheitlichen Wirtschaftsguts „Einbauküche“. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der Abschreibung über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren steuerlich zu berücksichtigen.

Hinweis:

Diese Sichtweise des Bundesfinanzhofs hat aber die positive Folge, dass der spätere Ersatz von einzelnen Bestandteilen, wie bspw. des Einbauherdes stets – und unabhängig von einer etwaigen Einhaltung der 410 €-Grenze – zu Erhaltungsaufwendungen des Wirtschaftsgutes „Einbauküche“ führt. Auch sind beim Erwerb einer Wohnung mit Einbauküche die anteiligen Anschaffungskosten für die Einbauküche zu separieren und auf die Restnutzungsdauer der Einbauküche abzuschreiben.

 

4. Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

 

Die Finanzverwaltung hat das Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mit Schreiben vom 9.11.2016 (Aktenzeichen IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008) an die aktuelle, für den Stpfl. vorteilhafte Rechtsprechung angepasst. Herauszustellen sind folgende Punkte:

»»Der Begriff „im Haushalt“ kann auch das angrenzende Grundstück sowie den angrenzenden öffentlichen Grund umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können z.B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

»»Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können, soweit sie auf Arbeitskosten entfallen, im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. »»Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit sind künftig z.B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen steuerlich begünstigt.

Hinweis:

Nicht begünstigt sind dagegen reine Gutachtertätigkeiten. Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören somit z.B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z.B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).

»»Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. »»Kosten für die Betreuung des Haustieres sind begünstigt, da Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Ausführen und sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. Mit Ausnahme des Ausführens gilt dies jedoch nur, wenn die Betreuung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück erfolgt.

Bei Handwerkerleistungen sind generell nur die Arbeitskosten begünstigt. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Stpfl. soll nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zulässig sein. Zur Aufteilung der Aufwendungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.

Hinweis:

Diese positiven Entwicklungen können grds. in allen noch offenen Veranlagungen berücksichtigt werden.

 

5. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

 

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich sind. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

»»Der Ansatz von Pauschalwerten dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

»»Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

»»Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben v. 15.12.2016 (Aktenzeichen IV A 4 – S 1547/13/10001- 04, DOK 2016/1117267) die für das Jahr 2017 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Danach sind die folgenden Werte für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen:

Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
  7 % USt 19 % USt insgesamt
Bäckerei 1 142 € 381 € 1 523 €
Fleischerei 835 € 811 € 1 646 €
Gast- und Speisewirtschaft
a) mit Abgabe von kalten Speisen
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1 056 €
1 584 €
1 019 €
1 658 €
2 075 €
€ 3 242 €
Getränkeeinzelhandel 99 € 283 € 382 €
Café und Konditorei 1 106 € 602 € 1 708 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 553 € 74 € 627 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 1 069 € 639 € 1 708 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 258 € 221 € 479 €

 

Handlungsempfehlung:

Teilweise sind die Werte gegenüber 2016 deutlich abgesenkt worden. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Ab Januar 2017 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und ggf. der Buchungsbetrag den Änderungen anzupassen.

 

© Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

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