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Steuernews 02/2019

Steuerblick 2/2019

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Februar 2019

Inhalt

1. Fristen für die Steuererklärung 2018

2. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

3. Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht

4. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

5. Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuerzahlungen kurz nach dem Jahreswechsel

6. Geplante Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorerst gestoppt

7. Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

8. Zurverfügungstellung eines Grundstücks des steuerlichen Privatvermögens als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage

1. Fristen für die Steuererklärung 2018

Für die Abgabe der Steuererklärungen für 2018 gelten erstmals folgende neue – verlängerte – Fristen:

– bis zum 31.7.2019: Bislang waren die Steuererklärungen grds. bis zum 31.5. des Folgejahres abzugeben.

Nunmehr verlängert sich diese Frist um zwei Monate auf sieben Monate, so dass die Steuererklärungen für 2018 grundsätzlich bis zum 31.7.2019 an das Finanzamt zu übermitteln sind.

– bis zum 29.2.2020: Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 29.2.2020 (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7.2020).

– Gilt die verlängerte Abgabefrist, kann das Finanzamt in bestimmten Fällen zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärungen auffordern. Dies gilt etwa, wenn die Veranlagung für das vorausgegangene Jahr zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder von mehr als 10 000 € geführt hat, Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum auf Antrag herabgesetzt wurden, für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden oder eine Betriebsprüfung vorgesehen ist. Ebenso kann die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung angefordert werden, wenn der betroffene Stpfl. im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen vorzeitig abgegeben werden müssen. In allen Fällen einer vorzeitigen Anforderung hat das Finanzamt eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass vom Finanzamt zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, wenn die Steuererklärungen 2018 nicht bis zum 29.2.2020 bzw. zu dem früheren Zeitpunkt, zu dem diese vom Finanzamt angefordert wurde, abgegeben werden und keine Fristverlängerung gewährt wurde.

Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung

0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (z.B. einbehaltenen Lohnsteuer) verminderte festgesetzte Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist nur dann abzusehen, wenn die Steuer auf 0 € oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt.

Handlungsempfehlung:

Die für die Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen sollten gleichwohl möglichst zeitnah zusammengetragen werden. Insbesondere dann, wenn Steuererstattungen zu erwarten sind, sollten die Erklärungen im eigenen Interesse möglichst frühzeitig vorbereitet und abgegeben werden.

2. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Inland oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € (brutto) nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2019 gewährt werden, betragen:

– für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 € (2018: 3,23 €) und

– für ein Frühstück 1,77 € (2018: 1,73 €).

Handlungsempfehlung:

Bei Reisekostenabrechnungen bzw. Abrechnungen über Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2019 sind die neuen Sätze zu berücksichtigen.

Hinweis:

Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 € dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, sondern sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen. Bei einer solchen Mahlzeit unterstellt die Finanzverwaltung, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ und nicht um eine „übliche“ Beköstigung handelt. Sie sind stets als Arbeitslohn zu erfassen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann oder nicht.

Gestellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit eine übliche Mahlzeit, unterbleibt der Ansatz als Arbeitslohn (Sachbezugswert), wenn dem Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten zustehen würde. Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden kann, ist dabei unbeachtlich.

3. Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bauträgern hat eine wechselvolle Geschichte:

– Ab 2004 bezog die Finanzverwaltung auch Bauträger in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ein. Anstelle der leistenden Bauunternehmer mussten die Bauträger auf die bezogene Leistung anhand der Nettorechnung die Umsatzsteuer berechnen und an die Finanzverwaltung abführen.

– Diese Auffassung verwarf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.8.2013 (Aktenzeichen V R 7/10). Damit konnten die Bauträger die Rückerstattung der zu Unrecht für die Bauunternehmer abgeführten Umsatzsteuer verlangen.

– Zur Vermeidung von Steuerausfällen reagierte der Gesetzgeber hierauf im Februar 2014. Die an den jeweiligen Bauträger zu erstattende Umsatzsteuer war nun vom jeweiligen Bauunternehmer zu bezahlen. Dem Bauunternehmer sollte ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer zustehen und diesen Anspruch konnte der Bauunternehmer an das Finanzamt abtreten, das ihn mit der Steuerschuld des Bauunternehmers verrechnete, so dass der Rückabwicklungsantrag des Bauträgers zu keinen Zahlungen führte und das Risiko von Steuerausfällen minimiert war.

Damit war der Fiskus weitgehend gegen Steuerausfälle abgesichert. Für Leistungsbezüge bis Februar 2014 sorgte die Finanzverwaltung für eine restriktive Korrektur: Erstattungsverlangen der Bauträgerm kam die Finanzverwaltung nur unter engen Voraussetzungen nach. Der Bauträger musste die bislang nach den Regeln der Steuerschuldumkehr geschuldete Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachgezahlt haben oder es musste für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger bestehen.

Diese Einschränkungen erklärte der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 27.9.2018 (Aktenzeichen V R 49/17) für rechtswidrig. Vielmehr hat der Bauträger einen generellen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer. Hat ein Bauträger auf Grund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger für von ihm bezogene Bauleistungen nach den Regeln der Steuerschuldumkehr versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht. Voraussetzung für eine Korrektur ist allerdings, dass die Steuerveranlagung, in der die rechtswidrige Besteuerung erfolgte, verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Handlungsempfehlung:

Sind noch Steuerfestsetzungen zu korrigieren, so sollten betroffene Bauträger Änderungsanträge

beim Finanzamt stellen und auf diese Rechtsprechung hinweisen.

4. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. Die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

– Der Ansatz von Pauschalwerten dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

– Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

– Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben v. 12.12.2018 (Aktenzeichen IV A 4 –

S 1547/13/10001-06) die für das Jahr 2019 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Danach sind die Werte, wie in der Übersicht dargestellt, für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen.

Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
7 % USt 19 % USt insgesamt
Bäckerei 1 211 € 404 € 1 615 €
Fleischerei 886 € 860 € 1 746 €
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
7 % USt 19 % USt insgesamt
Gast- und Speisewirtschaft
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1 120 € 1 081 € 2 201 €
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1 680 € 1 758 € 3 438 €
Getränkeeinzelhandel 105 € 300 € 405 €
Café und Konditorei 1 172 € 638 € 1 810 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 586 € 79 € 665 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 1 133 € 678 € 1 811 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 274 € 235 € 509 €

Übersicht: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Handlungsempfehlung:

Teilweise sind die Werte gegenüber 2018 deutlich gestiegen. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Ab Januar 2019 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und ggf. der Buchungsbetrag anzupassen.

5. Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuerzahlungen kurz nach dem Jahreswechsel

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden Ausgaben grds. im Zahlungszeitpunkt steuerlich als Betriebsausgabe erfasst. Eine Ausnahme hiervon gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wenn diese kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, fällig und abgeflossen sind. Dann erfolgt eine Zuordnung zu dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als „kurze Zeit“ in diesem Sinne wird nach Verständnis der Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen verstanden. Strittig war, wie bei Umsatzsteuervorauszahlungen zu verfahren ist, die zwar grds. am 10.1. des Folgejahres fällig sind, wenn sich aber diese Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt, weil der 10.1. ein Samstag/Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist. Die Finanzverwaltung wollte in diesem Fall eine Zuordnung zum abgelaufenen Kalenderjahr als Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht sehen, da die Fälligkeit auf Grund dieser Sonderregelung außerhalb des Zehntagezeitraums lag; ob die Zahlung dann innerhalb des Zehntageszeitraums erfolgt ist, ist alleine nicht mehr entscheidend. Dem hat nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.6.2018 (Aktenzeichen X R 44/16) widersprochen. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des Umsatzsteuergesetzes (also 10.1.) abzu stellen. Erfolgt also eine Zahlung innerhalb des Zehntagezeitraums oder wurde dem Finanzamt Lastschrifteinzug erteilt (erforderliche Kontodeckung vorausgesetzt), so ist die Zahlung noch dem abgelaufenen Jahr zuzuordnen.

Hinweis:

Diese Frage spielte zuletzt im Jahr 2016 eine Rolle, als der 10.1. auf einen Sonntag fiel. Im Jahr 2021 fällt der 10.1. ebenfalls auf einen Sonntag.

6. Geplante Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorerst gestoppt

Von der Bundesregierung ist die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorgesehen. Dieses Gesetzgebungsverfahren ist allerdings nun vorerst gestoppt worden. Der Bundesrat hat am 14.12.2018 kurzfristig den Gesetzesbeschluss des Bundestages zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit nicht beendet. Theoretisch kann der Gesetzesbeschluss auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates gesetzt werden. Das Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft zu treten.

Hinweis:

Somit ist aktuell sehr fraglich, ob die vorgesehene Sonderabschreibung kommen wird und wenn ja, welche Bedingungen hieran geknüpft werden. Der Bundesrat hatte am 19.10.2018 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und dabei vor allem eine fehlende Begrenzung der Miethöhe bemängelt. Außerdem hatte der Bundesrat kritisiert, dass die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 3 000 €/qm Wohnfläche allein nicht ausreicht, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen.

7. Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2.7.2018 (Aktenzeichen IX R 31/16) klargestellt, dass eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines privat genutzten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nicht der Einkommensteuer unterliegt. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor.

Im Streitfall war der Stpfl. Eigentümer eines selbst bewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Stpfl. nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern war.

Das Gericht entschied, dass der Stpfl. keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt.

Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist aber, dass das empfangene Entgelt Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stelle die gezahlte Entschädigung jedoch einen Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die hiermit einhergehende Wertminderung des Grundstücks dar. Dies belege im Streitfall bereits die Art und Weise der Berechnung der Entschädigung. Im Vordergrund der Entschädigungszahlung stand nicht die Vergütung der Nutzungsmöglichkeit am Grundstück, sondern vielmehr die dingliche Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit.

Es lagen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Eine sonstige Leistung in diesem Sinne ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Dies war nach Ansicht des Gerichts vorliegend gegeben, da das Grundstück in seiner Substanz teilweise endgültig aufgegeben wurde. Außerdem wäre der Stpfl. Wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer einer drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.

Hinweis:

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens wäre eine solche Entschädigung steuerlich zu erfassen, da in diesem Fall auch die Substanz steuerlich verhaftet ist.

8. Zurverfügungstellung eines Grundstücks des steuerlichen Privatvermögens als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage

Im Urteilsfall gestattete der Stpfl. dem Nutzungsberechtigten, ein zum steuerlichen Privatvermögen gehörendes landwirtschaftliches Grundstück als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage zu nutzen.

Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und sollte enden, wenn die errichteten

Windenergieanlagen beseitigt worden sind. Als Entgelt erhielt der Stpfl. 70 000 €, und zwar in zwei Raten, eine Rate im Jahr des Vertragsabschlusses und eine zweite Rate zwei Jahre später.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.7.2018 (Aktenzeichen IX R 3/18) darin Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung gesehen, da eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung gegen Entgelt vorliege und sich der Eigentümer des Grundstücks nicht zur Unterlassung einer bestimmten Nutzung verpflichte. Eine Verteilung der Einmalzahlungen auf die geschätzte voraussichtliche Laufzeit lehnte das Gericht ab, da weder ein bestimmter Zeitraum vereinbart noch eine Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums anhand sonstiger (objektiver) Umstände möglich war. Vielmehr sei das Entgelt im Zuflussjahr zu versteuern.

Hinweis:

Abzugrenzen ist also zwischen einer (zeitlich begrenzten) Nutzungsüberlassung, welche steuerlich erfasst wird und einer Unterlassung einer bestimmten Nutzung, welche im Privatvermögen steuerlich nicht erfasst wird.

MI Steuerblick 2/2019, Steuerblick 2/2019

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