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Steuernews 06/2015

SteuerBlick

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht


Juni 2015

Inhaltsübersicht

1. Aktuelles aus der Gesetzgebung

2. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

3. Kosten der Erstausbildung können auch noch im Nachhinein festgestellt werden

4. Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2015

5. Umsatzsteuersatz bei Leistungen der Gebrauchsgrafiker und der Grafik-Designer

6. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage



1. Aktuelles aus der Gesetzgebung

a) Bundesrat billigt Pkw-Maut

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 8.5.2015 die Gesetze zur Einführung der Pkw-Maut und die damit zusammenhängende Absenkung der Kfz-Steuer für inländische Fahrzeughalter gebilligt. Die Pkw-Maut wird als Infrastrukturabgabe ab dem 1.1.2016 erhoben. Sie ist für die Nutzung des öffentlichen Straßennetzes in Deutschland durch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t zu entrichten (für schwerere Fahrzeuge greift die Lkw-Maut, welche bereits ab dem 1.10.2015 auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 t ausgeweitet wird). Von dieser Pflicht sind alle Halter von im In- und Ausland zugelassenen Frzeugen erfasst.
Halter von in Deutschland Kfz-steuerpflichtigen Pkw sind verpflichtet, eine Jahresvignette zu erwerben. Jahresvignetten können zu jedem Zeitpunkt im Jahr ihre Gültigkeit erlangen und haben dann jeweils 12 Monate Gültigkeit. Der Preis für die Jahresvignette bestimmt sich für Pkw grundsätzlich entsprechend der Systematik im Kraftfahrzeugsteuergesetz; er wird nach der Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge sowie nach Hubraum und Zulassungsjahr gestaffelt. Halter von nicht in Deutschland Kfz-steuerpflichtigen Pkw können auch zwei verschiedene Kurzzeitvignetten erwerben, deren Kosten sich nach der Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge staffeln. Die Zehn-Tages-Vignette kostet dann 5 €, 10 € oder 15 €. Für eine Zwei-Monats-Vignette werden 16 €, 22 € oder 30 € fällig.
Halter von in Deutschland Kfz-steuerpflichtigen Pkw sollen im Ergebnis ab 2016 nicht höher belastet werden als derzeit. Dies wird dadurch erreicht, dass die Mehrbelastung auf Grund der Infrastrukturabgabe durch einen Freibetrag bei der Kfz-Steuer kompensiert wird.

Hinweis:
Nach wie vor werden Zweifel an der Vereinbarkeit der Infrastrukturabgabe mit dem Europarecht geäußert. Die EU-Kommission plant ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.

b) Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geplant
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag angehoben werden sollen. Der Bundesrat ist darüber hinaus der Auffassung, dass mit diesem Gesetz auch den besonderen Belastungen von Alleinerziehenden angemessen Rechnung getragen werden und eine spürbare Entlastung von Alleinerziehenden erfolgen muss. Er hat sich daher dafür ausgesprochen, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 € auf 1 908 € im Jahr anzuheben. Der Entlastungsbetrag soll nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind um jeweils 240 € angehoben werden

Hinweis:
Zukünftige Höhe und Gestaltung des Entlastungsbetrags sind im Detail noch offen.

c) Doch noch Maßnahmen zur Steuervereinfachung?
Der Bundesrat hat erneut gegenüber dem Bundestag moniert, dass seine bereits mehrfach gemachten Vorschläge zur Steuervereinfachung nicht im Rahmen eines Gesetzentwurfs aufgegriffen werden. Es geht insbesondere um folgende Maßnahmen:
»»Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, »»Pauschalierung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer,
»»Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten, »»Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten,
»»Neuregelung beim Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen mit Wohnsitz in Ländern außerhalb des EU-/EW-Raumes,
»»Begrenzung der Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung,
»»Senkung der Freigrenze für Sachbezüge, »»Sockelbetrag bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen.

Hinweis:
Ob es insoweit zu einer Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat kommt, ist sehr fraglich. Die Bundesregierung hat bereits eine Gegenäußerung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen des Bundesrats vorgelegt, wobei hiernach die meisten Vorschläge abgelehnt werden oder noch geprüft werden sollen.

d) Abbau der „kalten Progression“ bereits für 2016 angekündigt
Bundesfinanzminister Schäuble hat überraschend angekündigt, die Bürger bereits zum 1.1.2016 bei der kalten Progression zu entlasten. Er sprach von einer Steuersenkung i.H.v. 1,5 Mrd. €. Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen sollen und es trotz somit unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittsteuerbelastung kommt. Der Anstieg der Durchschnittssteuerbelastung ergibt sich auf Grund des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs.

Hinweis:
Für den einzelnen Stpfl. wird sich im Falle der Umsetzung des Vorhabens nur eine sehr geringe Entlastung bei der Lohn- und Einkommensteuer ergeben.

2. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

Die Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal wird durch zahlreiche steuerliche Billigkeitsmaßnahmen unterstützt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in dem Schreiben vom 19.5.2015 (Aktenzeichen IV C 4 – S 2223/07/0015 :013, DOK 2015/0373468) die beschlossenen Regeln zusammengefasst. Für in dem Zeitraum vom 25.4.2015 bis 31.12.2015 durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen gilt Folgendes:
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen:

»»Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an den durch das Erdbeben in Nepal unmittelbar geschädigten Unternehmer können uneingeschränkt als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Die Abzugsbeschränkung für Geschenke über 35 € gilt insoweit nicht. Diese Billigkeitsregelung gilt allerdings nicht für Geldzuwendungen. Zuwendungen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

»»Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber seinen von dem Erdbeben in Nepal betroffenen Arbeitnehmern gibt, sind regelmäßig lohnsteuerfrei. Dies gilt auch für Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Erdbeben aufgenommen worden sind. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und dabei ist zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Erdbeben in Nepal zu Schaden gekommen ist.

»»Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Erdbeben in Nepal betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, unterliegen diese Lohnteile nicht der Lohnsteuer. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Auf die Aufzeichnung kann dann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Lohnverzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dann jedoch nicht als Spende berücksichtigt werden. Allerdings unterliegen diese Lohnteile der Sozialversicherung; insoweit besteht keine Vergünstigung.

Spenden:

»»Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Somit genügt in diesen Fällen als Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

»»Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine steuerbegünstigte Organisation oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger dann auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden. Bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg/ Kontoauszug) möglich, wenn die gesammelten Spenden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen werden.

Hinweis:
Zur Sicherstellung des Betriebsausgabenabzugs bzw. des steuerlichen Abzugs der Spenden sind die genannten Regeln einzuhalten.

3. Kosten der Erstausbildung können auch noch im Nachhinein festgestellt werden

Bis zum Jahr 2004 konnten Kosten der Erstausbildung des Stpfl., also z.B. einer Ausbildung oder eines Studiums, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Lagen in dem entsprechenden Jahr keine anderen Einkünfte vor, mit denen diese Kosten verrechnet werden konnten, so wurde insoweit ein Verlustvortrag festgestellt, der dann in späteren Jahren zur Verrechnung mit positiven Einkünften genutzt werden konnte.

Handlungsempfehlung:
Aktuell ist noch nicht geklärt, ob das derzeit bestehende Abzugsverbot für die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Insofern ist unter dem Aktenzeichen 2 BvL 24/14 ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Bis diese Rechtsfrage geklärt ist, sollten betroffene Stpfl. entsprechende Nachweise über entstandene Kosten sammeln, um bei einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Verluste geltend machen zu können.

Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass eine derartige Verlustfeststellung voraussetzt, dass eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird und es sodann zu einer Festsetzung der Einkommensteuer (ggf. mit einer festzusetzenden Steuer von 0 €) verbunden mit einer Verlustfeststellung kommt. Hieran sollte nach Ansicht des Finanzamts die Verlustfeststellung auch im Streitfall scheitern: Die Stpfl. begehrte nachträglich die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und hiermit auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab. Es berief sich auf eine gesetzlich fingierte Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für das Verlustfeststellungsverfahren. Danach könne eine Verlustfeststellung nur noch dann durchgeführt werden, wenn auch der Erlass eines entsprechenden Einkommensteuerbescheids möglich sei. Dies sollte hier aber ausscheiden, da eine Einkommensteuerfestsetzung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung für die relevanten Jahre 2005 bis 2007 im Streitfall nicht mehr möglich war.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 13.1.2015 (Aktenzeichen IX R 22/14) der Stpfl. Recht gegeben. Verluste, die in vergangenen Jahren entstanden sind, könnten gesondert festgestellt werden, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch auf Grund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Voraussetzung sei allerdings, dass die Verlustfeststellung verfahrensrechtlich noch möglich, also noch nicht verjährt ist, was im jeweiligen Fall noch zu prüfen ist.

Handlungsempfehlung:
Wichtig ist, dass Verluste später nur dann verrechnet werden können, wenn diese vorher gesondert festgestellt wurden. Mit dem Urteil vereinfacht der Bundesfinanzhof die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies v.a. für Stpfl., die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt werden. In betroffenen Fällen sollte also sorgfältig geprüft werden, ob noch entsprechende Verlustfeststellungen begehrt werden können. Mit der Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zwar eine spätere Verlustfeststellung ermöglicht. Dennoch wurden die Einsprüche im Streitfall zunächst bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Abziehbarkeit von Erstausbildungskosten ruhend gestellt, da nach derzeit geltender Rechtslage diese Kosten ab 2005 nicht zu (vorweggenommenen) Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen. In vergleichbaren Fällen ist bei einem Antrag auf Verlustfeststellung daher zunächst mit einem ablehnenden Bescheid durch die Finanzverwaltung zu rechnen. Dieser ist dann – soweit keine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgt – anzufechten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

4. Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2015

Ab 1.7.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens sein Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahrs an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Seit der letzten Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.2013 hat sich der steuerliche Grundfreibetrag um 2,76 % erhöht. Um diesen Prozentsatz wird nun die Pfändungsfreigrenze angehoben. Ab dem 1.7.2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1 073,88 € (bisher: 1 045,04 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 € (bisher: 393,30 €) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 € (bisher: 219,12 €) für die zweite bis fünfte Person. Übersteigt das Arbeitseinkommen den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt dem Schuldner vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Hinweis:
Von Arbeitgebern sind in einschlägigen Fällen also ab Juli 2015 die erhöhten Pfändungsfreigrenzen bei der Lohnabrechnung und -auszahlung zu berücksichtigen.

5. Umsatzsteuersatz bei Leistungen der Gebrauchsgrafiker und der Grafik-Designer

Leistungen der Gebrauchsgrafiker und der Grafik- Designer können statt dem Regelsteuersatz von 19 % dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, wenn mit der Leistung dem Vertragspartner Rechte eingeräumt werden, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Hinsichtlich der Abgrenzung im Einzelfall lässt es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, wenn auf die jeweils zu Grunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abgestellt wird, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen daher die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Liegt der Vereinbarung umgekehrt die Annahme zu Grunde, eine Übertragung von Urheberrechten finde nicht statt, ist der Umsatz dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Dies gilt jeweils auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

Insoweit hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Ansicht geändert: Mit Schreiben vom 27.1.2015 (Aktenzeichen IV D 2 – S 7240/14/10001) wird die Konsequenz aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gezogen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 (Aktenzeichen I ZR 143/12) sind – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung – an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genüge daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Nicht erforderlich sei dagegen, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Bislang wurde unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der ermäßigte Steuersatz nur gewährt für Werke der Gebrauchsgrafiker und der Grafik-Designer, wenn sie Werke der angewandten Kunst oder Entwürfe solcher Werke darstellen.

Handlungsempfehlung:
Für zukünftige Leistungen ist also der auszuweisende Umsatzsteuersatz zu überprüfen.

6. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für ein Gebäude, welches im Grunde nicht genutzt wurde (die Scheune wurde nur zur Lagerung von privaten Gegenständen und alter Strohmengen genutzt), auf dessen Dach aber eine Photovoltaikanlage betrieben wurde, als Betriebsausgaben bei der Photovoltaikanlage geltend gemacht werden konnten. Mit Urteil vom 16.9.2014 (Aktenzeichen X R 32/12) hat das Gericht entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Anlageninstallation zwar teilweise betrieblich veranlasst sein konnten, gleichwohl aber nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, weil es für die Aufteilung dieser gemischten Aufwendungen (für das Gebäude an sich und die Photovoltaikanlage) an objektiven Maßstäben fehlte.
Entscheidend war, dass die Nutzung der Scheune der privaten Sphäre zuzuordnen war. Eine Zuordnung des Dachs als Gebäudeteil oder gar der Scheune insgesamt zum Betriebsvermögen schied daher aus. Das Dach der Scheune diente neben dem Schutz des Schuppens gegen Witterungseinflüsse auch der Installation der Photovoltaikanlage. Die mit der Sanierung des Dachs entstandenen Aufwendungen standen somit nur teilweise in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage, so dass es sich insoweit um gemischt veranlasste Aufwendungen handelte. Eine Aufteilung in einen privat und einen betrieblich veranlassten Teil war mangels objektiver Kriterien für eine Aufteilung nicht möglich, so dass der Abzug der Sanierungskosten insgesamt verneint wurde. Nur die ausschließlich für die Photovoltaikanlage erforderlichen Kosten der Dachsparrenverstärkung wurden im Streitfall als Betriebsausgaben anerkannt.

Hinweis:
Im Umsatzsteuerrecht ist dies anders zu sehen. Vorsteuern können ggf. anteilig geltend gemacht werden. Als Aufteilungsmaßstab dienen die mit dem Gebäude erzielbaren Mieteinnahmen im Vergleich zu den mit der Dachflächenvermietung erzielbaren Mieteinnahmen. Der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuern ist allerdings meistens sehr gering.

Alle Informationen wurden sorgfältig geprüft. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann dennoch keine Garantie übernommen werden. © Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

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