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Steuernews 07/2017

SteuerBlick

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Juli 2017

 

Inhaltsübersicht

1. Erhöhung der GWG-Grenze ab 2018

2. Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Wohnungseinrichtung

3. Flächenschlüssel bei nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermieteten

4. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

5. Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung der Ehegatten möglich

6. Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei Gewerbeimmobilien, die auf Grund ihrer baulichen Gestaltung schwer zu vermieten sind

7. Nutzung eines selbst gesteuerten Privatflugzeugs für berufliche Reisen: Abgrenzung zwischen Werbungskostenabzug und Aufwendungen der privaten Lebensführung

8. Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilweise nicht zu versteuern

 

 

1. Erhöhung der GWG-Grenze ab 2018

 

Der Bundestag hat die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von derzeit 410 € auf 800 € (jeweils ohne Umsatzsteuer) beschlossen. Ebenfalls erhöht wird die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf künftig 250 €. Dies gilt jeweils für Anschaffungen/Herstellung nach dem 31.12.2017. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 2.6.2017 zugestimmt.

Normalerweise müssen die Anschaffungskosten für abnutzbares Anlagevermögen zunächst aktiviert und in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden und können dann nur über die laufende Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können dagegen wahlweise bereits in dem Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (sog. Sofortabschreibung). Alternativ kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 150 € (ab 2018: 250 €), nicht jedoch 1 000 € übersteigen, ein sog. Sammelposten gebildet werden. Dieser ist unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt über fünf Jahre verteilt gleichmäßig aufzulösen.

 

Hinweis:

Damit verbessern sich die Abschreibungsmöglichkeiten für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 410 € und 800 € merklich.

 

2. Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Wohnungseinrichtung

Besteht eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung, so sind die Unterkunftskosten betragsmäßig auf 1 000 € je Monat begrenzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 14.3.2017 (Aktenzeichen 13 K 1216/16 E) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Kosten für die notwendige Wohnungseinrichtung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen.

Der Stpfl. unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1 000 € pro Monat. Dagegen wandte sich der Stpfl. und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1 000 € monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Hinweis:

Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen VI R 18/17), so dass diese Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist. Stpfl. sollten in solchen Fällen aber Einspruch einlegen und den vollen Abzug der Kosten für die Wohnungseinrichtung begehren.

 

3. Flächenschlüssel bei nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstücken
Werden Grundstücke nur teilweise für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze genutzt, so ist auch der Vorsteuerabzug nur anteilig möglich. Insbesondere bei gemischt genutzten Immobilien, also solchen, die sowohl für Wohnzwecke als auch für Gewerbezwecke vermietet werden, ist eine Option zur Umsatzsteuer nur teilweise möglich. Hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuern ist grundsätzlich vom Verhältnis der unterschiedlich genutzten Flächen auszugehen. Wie in diesen Fällen die Flächenberechnung im Detail erfolgt, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in der Verfügung vom 31.1.2017 (Aktenzeichen S 7300) zusammengestellt. Auf folgende wesentliche Aspekte ist hinzuweisen:

»»Es sind grundsätzlich die Grundflächen aller Räume anzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Gewerbeflächen handelt (Wohn- und Verkaufsräume, als Lagerflächen genutzte Keller oder Speicherräume). Flächen, die zur Versorgung des Gebäudes verwendet oder nur gemeinsam genutzt werden (z.B. Technikräume, Treppenhaus, Fahrradabstellräume, Waschküchen) bleiben unberücksichtigt. Ebenso sind von vornherein nicht zum Ausbau vorgesehene Räume nicht in die Flächenberechnung mit einzubeziehen.

»»Die Regelungen der 2. Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25.11.2003 sind nicht anzuwenden. Die Grundflächen sind auch dann in vollem Umfang anzusetzen, wenn nach den Regelungen der 2. Verordnung zur Berechnung der Wohnflächen die Flächen nur teilweise zu berücksichtigen sind (z.B. wegen Dachschrägen). Die Flächen von Terrassen oder Balkonen zählen dagegen nicht zur maßgeblichen Grundfläche.

»»Werden Gebäude nur teilweise fertiggestellt, sind die Flächen der Gebäudeteile, die noch nicht fertiggestellt wurden, bei der Berechnung des Flächenverhältnisses anteilig zu berücksichtigen, wenn der Ausbau der noch nicht fertiggestellten Flächen von Anfang an beabsichtigt war und Teil der Planung ist. Dabei ist für die noch ausstehenden Kosten bis zur Fertigstellung ein sachgerechter Abschlag vorzunehmen. Der Abschlag kann entsprechend dem Verhältnis der Gesamtkosten zu den noch ausstehenden Kosten berechnet werden. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass auf den Innenausbau eines Gebäudes ca. 50 % der Gesamtherstellungskosten entfallen.

»»Nicht mit dem Gebäude zusammenhängende Bauwerke auf demselben Grundstück sind selbständig zu beurteilen (z.B. freistehende Garagen, Carports und sonstige Fahrzeugabstellplätze, Gartenhäuser). Die Grundflächen dieser Bauwerke sind beim Gebäude nicht zu berücksichtigen.

»»Wird in Einzelfällen eine hiervon abweichende Flächenberechnung beantragt, kann dem nur gefolgt werden, wenn die o.g. Berechnung zu keinem sachgerechten Ergebnis führt und die unterschiedlich genutzten Flächen nach einem einheitlichen Verfahren berechnet werden.

Hinweis:

Die Auswirkungen der Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels können sehr bedeutsam sein. Daher ist eine frühzeitige und sorgfältige Ermittlung sowie Dokumentation unumgänglich. In jedem Fall sollte rechtzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden.

 

4. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Mit Urteil v. 22.2.2017 (Aktenzeichen III R 9/16) hat der Bundesfinanzhof seine einschränkende Auslegung zum Begriff des „anderen Arbeitsplatzes“ bei der Abgrenzung des steuerlichen Arbeitszimmers fortgeführt. Für den Fall eines Selbstständigen wurde entschieden, dass nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum als „anderer Arbeitsplatz“ einzustufen ist. Diese Abgrenzung ist von großer Bedeutung, da Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

»»Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1 250 € pro Jahr geltend gemacht werden.

»»Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Im Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Stpfl. in angemieteten Räumen in zwei Praxen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gelangte auf Grund einer Würdigung der konkreten Umstände (Tätigkeit außerhalb der Praxis, Größe, Ausstattung, Vertraulichkeit der Unterlagen etc.) zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1 250 €) abzugsfähig seien. Dem folgte der Bundesfinanzhof und führte aus:

»»Einerseits ist der Begriff des „anderen Arbeitsplatzes“ weit auszulegen: Dies ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen. Die Abzugsbeschränkung setzt insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Stpfl. mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein.

»»Andererseits muss der andere Arbeitsplatz aber so beschaffen sein, dass der Stpfl. auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Stpfl. in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen.

»»Auch der selbständig Tätige kann daher auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob dies der Fall ist, muss anhand objektiver Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben. Eines häuslichen Arbeitszimmers bedarf es nicht, wenn es dem Stpfl. in den betrieblichen Räumen zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten. Eine etwaige Unzumutbarkeit ergibt sich nicht allein daraus, dass der Stpfl. nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall sollte sorgfältig dokumentiert werden, dass andere Arbeitsräume nicht genutzt werden können und der Stpfl. daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen ist.

 

5. Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung der Ehegatten möglich

Die Zusammenveranlagung von Ehegatten setzt nach der gesetzlichen Vorgabe voraus, dass diese nicht dauernd getrennt leben. Das Finanzgericht Münster hat nun aber mit Urteil vom 22.2.2017 (Aktenzeichen 7 K 2441/15 E) klargestellt, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn die Ehegatten zwar räumlich für eine nicht absehbare Zeit voneinander getrennt leben, sie aber die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrechterhalten, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden.

Im Urteilsfall waren die Eheleute seit 1991 verheiratet. Im Streitjahr 2012 beantragten die Eheleute die Zusammenveranlagung. Die Eheleute lebten seit 2001 räumlich getrennt. Nach eigenen Aussagen habe sich die Trennung jedoch lediglich auf die räumliche Trennung bezogen, nicht hingegen auf die persönliche und geistige. Nach eigenem Bekunden der Stpfl. telefonierten diese täglich miteinander und trafen sich auch an den Abenden regelmäßig abwechselnd im Haus des Stpfl. bzw. in der Wohnung der Stpfl. An den Wochenenden machten sie gemeinsame Spaziergänge und gemeinsame Ausflüge. Es habe sich als belebend für die Ehe herausgestellt, wenn die Stpfl. nach einem anstrengenden Arbeitstag mit der eigenen Wohnung einen Rückzugsort habe, an dem sie sich vom Alltagsstress entspannen könne. Weder er noch sie hätten in all den Jahren versucht, eine Bindung zu einem anderen Partner aufzubauen.

Handlungsempfehlung:

Ehepaare, die in einer ähnlichen Konstellation leben, sollten auf Basis dieses Urteils prüfen, ob für sie die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben sind.

6. Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei Gewerbeimmobilien, die auf Grund ihrer baulichen Gestaltung schwer zu vermieten sind

Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 3.11.2016 (Aktenzeichen 3 K 310/15) die eher restriktive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei Gewerbeimmobilien fortgeführt. Entschieden wurde, dass der Stpfl. zielgerichtet darauf hinwirken muss, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen, auch wenn sich bei Gewerbeimmobilien zeigt, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist. Bleibt er hingegen untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Im Streitjahr sei ein ernsthaftes Vermietungsbemühen nicht mehr erkennbar gewesen. Das vom Stpfl. beauftragte Maklerbüro sei ausschließlich mit dem Verkauf des Objekts und nicht mit dessen Vermietung beauftragt gewesen. In den Streitjahren sei weder ein konkreter wirtschaftlicher Plan zur Erzielung nachhaltiger Einkünfte aus der Vermietung des Objekts erkennbar gewesen noch wurde ein solcher vorgetragen.

Hinweis:

Zwar handelte es sich im Urteilsfall um ein Schloss und daher um eine durchaus spezielle Immobilie, doch ist auch bei Gewerbeimmobilien in schlechter Lage oder mit ungünstigem Raumzuschnitt oftmals zu beobachten, dass eine Vermietung schwierig ist. In diesen Fällen muss der Stpfl. sorgfältig seine Vermietungsbemühungen dokumentieren, da ansonsten droht, dass die angefallenen Werbungskosten steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

 

7. Nutzung eines selbst gesteuerten Privatflugzeugs für berufliche Reisen: Abgrenzung zwischen Werbungskostenabzug und Aufwendungen der privaten Lebensführung

Der Bundesfinanzhof hatte über Reisekosten eines Geschäftsführers einer GmbH (an der dieser nicht beteiligt war) zu entscheiden. Er war Eigentümer eines einmotorigen Privatflugzeugs, das er auf Grund eines ihm erteilten Flugscheins selbst steuern durfte. Sein Privatflugzeug nutzte der Stpfl. im Streitjahr für 111 Flugstunden. Davon entfielen 29,59 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung beruflich veranlasster Auswärtstermine. Aus den beruflich veranlassten Flügen entstanden Flugkosten von ca. 17 000 €. Gegenüber seiner Arbeitgeberin machte der Stpfl. für seine Dienstreisen mit dem eigenen, selbst gesteuerten Flugzeug keine Reisekostenerstattung geltend. Seine übrigen Reisekosten, insbesondere für Dienstreisen mit Linienflugzeugen und mit dem Firmen- Pkw, erstattete die Arbeitgeberin dem Stpfl. steuerfrei. Den beantragten Werbungskostenabzug für die Aufwendungen mit dem eigenen Privatflugzeug lehnte das Finanzamt ab. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.2017 (Aktenzeichen VI R 37/15) hierzu folgende Grundsätze aufgestellt, die schlussendliche Entscheidung über die tatsächliche Höhe des Werbungskostenabzugs wurde der Vorinstanz für den zweiten Rechtsgang auferlegt:

»»Liegt einer Reise des Stpfl. ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, kann aus der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlassung der Reisekosten abgeleitet werden. Insbesondere rechtfertigt die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels regelmäßig – und so auch im Streitfall – nicht die Annahme, dass die Verfolgung privater Interessen den Schwerpunkt der Reise bildet. Vielmehr stehen private Motive dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn die objektiv festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung der dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale und Maßstäbe die rechtliche Würdigung tragen, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.

»»Allerdings ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Aufwendungen die Lebensführung des Stpfl. berühren. Dies könne der Fall sein, wenn der Stpfl. sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die berufliche/betriebliche Veranlassung zu verneinen wäre. Insoweit besteht eine ausdrückliche gesetzliche Einschränkung des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs. Flugzeugkosten könnten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ebenfalls als die Lebensführung des Stpfl. berührende Aufwendungen zu behandeln sein. »»Wird vorstehender zweiter Prüfschritt bejaht, so ist abschließend zu prüfen, ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand vorliegt. Insoweit ist entscheidend, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Stpfl. – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Höhe der Einnahmen und der Einkünfte sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Fällen als Beurteilungskriterien heranzuziehen.

Hinweis:

Vorliegend müsste also nachgewiesen werden, dass die Nutzung anderer Verkehrsmittel ähnlich hohe Kosten verursacht hätte, bzw. die Nutzung des Privatflugzeugs zu erheblichen – beruflich relevanten – Vorteilen geführt hat. Dies dürfte nur schwerlich gelingen. Es macht aber auch über den entschiedenen Fall hinaus deutlich, dass der Abzug von Werbungskosten eingeschränkt werden kann, wenn auch private Interessen berührt werden. Streitfall ist dies nicht zuletzt nicht selten bei dem Einsatz von sehr teuren Fahrzeugen für berufliche oder betriebliche Fahrten.

 

8. Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilweise nicht zu versteuern

Hinsichtlich der Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 31.1.2017 (Aktenzeichen IX R 10/16) wie folgt zu differenzieren:

»»Eine Entschädigung für Verdienstausfall ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird.

»»Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist nicht steuerbar. Die Entschädigung für Zeitversäumnis entsteht unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil und stellt daher keine steuerlich zu erfassende Entschädigung dar.

»»Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung für eine Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dann keine Anwendung, wenn steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.

Hinweis:

In der Praxis ist also darauf zu achten, dass diese differenzierte Betrachtung umgesetzt wird.


Alle Informationen wurden sorgfältig geprüft. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann dennoch keine Garantie übernommen werden.

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