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Steuernews 01/2017

SteuerBlick
Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Januar 2017


Inhaltsübersicht

1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017
2. Sachbezugswerte für
3. Künstlersozialabgabe sinkt 2017
4. Kleinunternehmerregelung bei nachträglich festgestellter geringfügiger Überschreitung der Vorjahresumsatzgrenze nicht anwendbar
5. Bei hohen Nachzahlungen in der Umsatzsteuererklärung drohen
6. Beachtung der getrennten Aufzeichnungspflichten insbesondere für Geschenke und Bewirtungsaufwendungen
7. Geänderte Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz
8. Verlust aus privaten Kapitalanlagen
9. GmbH & Co. KG: Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz



1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2017 wie folgt dar:

Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung2016201720162017

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer Neue Bundesländer
2016 2017 2016 2017
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich
– monatlich

74 400,00 €
6 200,00 €

76 200,00 €
6 350,00 €

64 800,00 €
5 400,00 €

68 400,00 €
5 700,00 €
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2016 2017 2016 2017
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich
– monatlich

50 850,00€
4 237,50 €

52 200,00€
4 350,00 €

50 850,00 €
4 237,50 €

52 200,00€
4 350,00 €
Versicherungspflichtgrenze
– jährlich
– monatlich

56 250,00 €
4 687,50 €

57 600,00 €
4 800,00 €

56 250,00 €
4 687,50 €

57 600,00 €
4 800,00 €
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren
– jährlich
– monatlich

50 850,00
4 237,50 €

50 850,00 €
4 237,50 €

50 850,00 €
4 237,50 €

50 850,00 €
4 237,50 €


Hinweis:
Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt bei höher verdienenden Arbeitnehmern zu einem Anstieg der Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Die Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung betragen in 2017 unverändert 3 %, jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Der Beitragssatz zur Krankenkasse beträgt unverändert 14,6 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3 %. Der Arbeitnehmeranteil beträgt im Grundsatz auch 7,3 %. Allerdings können die Krankenkassen vom Versicherten einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Insoweit können sich zum 1.1.2017 Veränderungen ergeben.
Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt zum 1.1.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 % und ist hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird wie bislang auch ein Beitragszuschlag von 0,25 % erhoben, den der Arbeitnehmer alleine zu tragen hat. Der allgemeine Beitragssatz beträgt im Freistaat Sachsen abweichend: 1,775 % (ggf. zzgl. Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose) für den Arbeitnehmeranteil und 0,775 % für den Arbeitgeberanteil. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,7 % und ist hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt auf 0,09 % (in 2016: 0,12 %). 2. Sachbezugswerte für 2017 Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie folgt:

Jahr freie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger) freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen Beschäftigten Frühstück Mittag- und Abendessen je
monatlich monatlich monatlich täglich monatlich täglich
2017 241,00 € 223,00 € 51,00 € 1,70 € 95,00 € 3,17 €
2016 236,00 € 223,00 € 50,00 € 1,67 € 93,00 € 3,10 €


Handlungsempfehlung:
Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn Sachbezüge z.B. in Form von Restaurantgutscheinen an die Arbeitnehmer ausgegeben werden. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 44,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte eine solche Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.

3. Künstlersozialabgabe sinkt 2017

Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung sinkt ab dem 1.1.2017 auf 4,8 % (bisher: 5,2 %).

Hinweis:

Abgabepflichtig bei der Künstlersozialversicherung sind Unternehmer, die künstlerische oder publizistische Werke verwerten, wie Verlage, Theater, Orchester, Rundfunk und Fernsehen sowie Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern oder auch Galerien und Kunsthandel. Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Handlungsempfehlung:
In Unternehmen, die Leistungen von Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen, sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Künstlersozialabgabe einzubehalten und abzuführen ist.

4. Kleinunternehmerregelung bei nachträglich festgestellter geringfügiger Überschreitung der Vorjahresumsatzgrenze nicht anwendbar

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 26.7.2016 (Aktenzeichen 4 V 1379/15) festgestellt, dass die Umsatzgrenze von maximal 17 500 € Vorjahresumsatz als Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer starr ist. Auch ein geringfügiges Überschreiten schließt die Anwendung dieser Regelung aus, wobei Umfang und Umstände des Überschreitens sowie ein Verschulden insoweit ohne Bedeutung sind. Im Urteilsfall erfolgte im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung eine Hinzuschätzung zu den bisher erklärten Vorjahresumsätzen, welche zu einem geringfügigen Überschreiten dieser Grenze führte. Das Finanzamt veranlagte den Stpfl. für das Folgejahr deshalb unter Anwendung der Regelversteuerung, was nun vom Finanzgericht bestätigt wurde. Zwar habe der Unternehmer bereits zu Beginn eines jeden Jahres zu prüfen, ob er der Regelversteuerung unterliege. Bei der Ermittlung der Vorjahresumsätze trage er jedoch das Risiko der zutreffenden Ermittlung. Stellt sich z.B. auf Grund einer Außenprüfung nachträglich heraus, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes die Umsatzgrenze von 17 500 € überschritten hat, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr nicht mehr vor.

Handlungsempfehlung:
Kommt die Kleinunternehmerregelung im Nachhinein nicht zur Anwendung, so ist aus den getätigten Umsätzen Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen. In diesen Fällen zeigt das Finanzgericht aber einen möglichen Ausweg auf: Wenn der Unternehmer von einem Nichtüberschreiten ausgegangen ist und deswegen die Kleinunternehmerregelung weiter angewendet hat, kann ggf. eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen. Diese ist aber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung zu überprüfen. Dennoch sollte gerade jetzt zum Jahresende im Hinblick auf die mögliche Anwendung der Kleinunternehmerregelung in 2017 sorgfältig geprüft werden, ob die Umsätze in 2016 vollständig und richtig erfasst sind, um die Betragsgrenze sicher prüfen zu können.



5. Bei hohen Nachzahlungen in der Umsatzsteuererklärung drohen Hinterziehungszinsen
Das Finanzministerium NRW weist mit Erlass vom 29.8.2016 (Aktenzeichen S 0462) die Finanzämter an, zu prüfen, ob Umsatzsteuererklärungen bzw. berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Selbstanzeige zu werten sind, um ggf. Hinterziehungszinsen festzusetzen. Hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärungen werden solche aufgegriffen, bei denen die Abschlusszahlung mehr als 10 000 € beträgt oder mehr als 5 % der Summe der vorangemeldeten Umsatzsteuer, mindestens jedoch 5 000 €.


Handlungsempfehlung:

Zunächst ist festzuhalten, dass nicht jede Nachzahlung in der genannten Form einer Steuerhinterziehung gleichzusetzen ist und damit Hinterziehungszinsen auslöst. Denn gerade die Umsatzsteuer ist ein Massengeschäft und extrem komplex, so dass Fehler bzw. Fehlbeurteilungen nicht auszuschließen sind. Dennoch sollte tunlichst darauf geachtet werden, dass nach Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember möglichst wenige Abschlussbuchungen mit umsatzsteuerlicher Konsequenz vorgenommen werden. Lässt sich eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung oder eine deutliche Abschlusszahlung in der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht vermeiden, so sollte mit deren Abgabe unmittelbar eine Erläuterung des Zustandekommens der Differenz erfolgen. Dies sollte auch dann geschehen, wenn sich eine Erstattung ergibt.

6. Beachtung der getrennten Aufzeichnungspflichten insbesondere für Geschenke und Bewirtungsaufwendungen

Gesetzlich ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde, für Bewirtung von Geschäftsfreunden, für ein häusliches Arbeitszimmer und einzelne weitere nicht oder nur beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen. Diese besondere Aufzeichnungspflicht ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Wird dies nicht beachtet, so sind z.B. Aufwendungen für Geschenke steuerlich auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Grenze von 35 € je Empfänger und Jahr unterschritten wird.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12.4.2016 (Aktenzeichen 6 K 2005/11) insoweit klargestellt, dass diese Aufwendungen auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung zu verbuchen sind. Die Trennung lediglich im Rahmen der Kostenrechnung oder einer anderen Nebenrechnung reicht nach Ansicht des Finanzgerichts nicht aus.

Hinweis:

In Zweifelsfällen sollten derartige beschränkt oder nicht abzugsfähige Kosten stets auf separaten Konten gebucht werden, damit der Betriebsausgabenabzug nicht bereits aus formalen Gründen scheitert. Im Hinblick auf das anstehende Ende des Wirtschaftsjahres sollten die Konten daraufhin durchgesehen werden und ggf. Umbuchungen erfolgen.
Im Streitfall ließ die Stpfl. Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (z.B. auf Messen) übergab. Die Kalender wurden im Wesentlichen mit einer Grußkarte in der Weihnachtszeit versandt. Die Herstellungskosten pro Kalender betrugen weniger als 35 €. Der Betriebsausgabenabzug wurde vom Finanzamt versagt, da diese Aufwendungen nicht auf getrennte Konten gebucht waren. Die Stpfl. machte geltend, dass nach ihrer Auffassung die Kalender nicht als Geschenke im steuerlichen Sinne anzusehen seien, sondern es sich vielmehr um eine reine Werbemaßnahme handelte, für die keine besonderen Aufzeichnungspflichten gälten. Aber auch bei Bejahung des Geschenkebegriffs sei das Erfordernis der gesonderten Aufzeichnung durch die jederzeitige Abrufbarkeit im Controlling erfüllt. Das Finanzgericht stellt dagegen heraus, dass auch Werbeträger, jedenfalls soweit diese an individualisierbare Empfänger verteilt wurden, grundsätzlich Geschenke im steuerlichen Sinne sein können. Entscheidend sei, dass der Empfänger durch den Werbeträger bereichert wird und es an einer Gegenleistung fehlt. Um einen steuerlichen Abzug zu gewährleisten, bedürfe es daher der Einrichtung separater Konten, um dem Erfordernis der gesonderten Aufzeichnung gerecht zu werden. Die Trennung lediglich im Rahmen der Kostenrechnung reiche nicht aus.

7. Geänderte Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz

Hat das Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage gegeben, so ist hierfür eine Rückstellung zu passivieren. Für die Bewertung dieser Rückstellung in der Handelsbilanz wurde die Berechnungsmethodik zum Abzinsungssatz geändert. In Anbetracht des kontinuierlich sinkenden Zinsniveaus ist bei der Ermittlung des Abzinsungszinssatzes für Pensionsrückstellungen auf den Durchschnittszins der vergangenen zehn Jahre (bisher: sieben Jahre) abzustellen. Damit wird der Zinsrückgang an den Kapitalmärkten nur verzögert abgebildet. Dies ist deshalb von Vorteil, da ein sinkender Abzinsungszinssatz zu einem rein rechnerisch bedingten Anstieg des Rückstellungsbetrags und damit zu einer Ergebnisbelastung führt, was letztlich zu einer „verzerrten“ Darstellung der wirtschaftlichen Lage der bilanzierenden Unternehmen führte. Dieser Effekt wird nun gemindert. Allerdings ist die Differenz zwischen der Bewertung auf Basis des Zehnjahresdurchschnittszinssatzes und des Siebenjahresdurchschnittszinssatzes ausschüttungsgesperrt und ruft eine Angabepflicht unter der Bilanz oder im Anhang hervor.

Handlungsempfehlung:

Steuerlich ist dagegen unverändert eine Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit einem festen Rechnungszinsfuß von 6 % gesetzlich vorgeschrieben. Dadurch kommt es zu Abweichungen des Wertansatzes für die Pensionsrückstellung zwischen Handels- und Steuerbilanz. In der Praxis ist daher darauf zu achten, dass das Bewertungsgutachten zu den Pensionsverpflichtungen drei Werte ausweist, nämlich (1.) den Wert für die HGB-Bilanz auf Basis des Zehnjahresdurchschnittszinssatzes, (2.) den Wert nach HGB auf Basis des Siebenjahresdurchschnittszinssatzes und (3.) den Wert für die Steuerbilanz.

8. Verlust aus privaten Kapitalanlagen

Veräußerungsverluste aus privaten Kapitalanlagen können steuerlich geltend gemacht werden, wobei insoweit allerdings die Einschränkung besteht, dass eine Verrechnung nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht mit anderen Einkunftsquellen möglich ist. Für Aktiengeschäfte bestehen zudem gesonderte Verlustverrechnungskreise, nach denen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können.

Handlungsempfehlung:

Im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel sollte geprüft werden, ob eine gezielte Veräußerung von Wertpapieren, die Buchverluste/-gewinne ausweisen, die Verrechnung mit in 2016 bereits realisierten Veräußerungsgewinnen/- verlusten ermöglicht. So kann z.B. bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer aus realisierten Veräußerungsgewinnen bei Realisierung eines Buchverlusts nachträglich erstattet werden. Bestehen bei dem das Wertpapierdepot führenden Institut Verlusttöpfe, so sollte geprüft werden, ob die Verlusttöpfe übertragen werden sollten. Dies erfordert einen Antrag auf Ausstellung einer die Verluste ausweisenden Bescheinigung bei dem depotverwaltenden Kreditinstitut bis zum 15.12.2016. Liegt diese Bescheinigung vor, so kann eine Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen bei anderen Kreditinstituten im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Zu beachten ist allerdings, dass wenn die Bescheinigung beantragt wird, die auszahlende Stelle diese Verluste künftig nicht mehr nutzen kann.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall ist insoweit zu prüfen, ob noch Maßnahmen ergriffen werden sollten.



9. GmbH & Co. KG: Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Bei der GmbH & Co. KG sind nun im handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2016 die Änderungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) zu beachten. Herauszustellen sind zunächst die angehobenen Schwellenwerte hinsichtlich der Abgrenzung zwischen sog. „kleinen“ und „mittelgroßen“ Gesellschaften. Aktuell stellen sich die Schwellenwerte wie folgt dar:

  Kleinst-Gesellschaft kleine Gesellschaft mittelgroße Gesellschaft große Gesellschaft
Bilanzsumme ≤ 350 T€ ≤ 6 Mio. € ≤ 20 Mio. € > 20 Mio. €
Umsatzerlöse ≤ 700 T€ ≤ 12 Mio. € ≤ 40 Mio. € > 40 Mio. €
Arbeitnehmer ≤ 10 ≤ 50 ≤ 250 > 250


Hinweis:
Insbesondere die Bilanzsumme zum 31.12.2016 kann durch bilanzpolitische Maßnahmen mittels Sachverhaltsgestaltungen beeinflusst werden. Zu denken ist z.B. an den Aufschub von Außenfinanzierungen, Tilgung von Verbindlichkeiten, Sale-and-lease-back-Gestaltungen, Vornahme von Gewinnausschüttungen, Abtretung von Forderungen, Auslagerung von Pensionsverpflichtungen. Insbesondere die Abgrenzung der „kleinen“ Gesellschaften ist von besonderem Interesse, da diese bei Aufstellung und Publizität des handelsrechtlichen Jahresabschlusses erhebliche Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Insbesondere die umfangreichen Erleichterungen bei der Erstellung des Anhangs wurden durch das BilRUG deutlich erweitert.
Daneben ist die geänderte Definition der GuV-Position „Umsatzerlöse“ herauszustellen. Im Einzelfall können sich Verschiebungen weg von der Position „sonstige betriebliche Erträge“ hin zu den Umsatzerlösen ergeben.

Hinweis:
Soweit die notwendigen Anpassungen noch nicht vorgenommen wurden, muss für den Einzelfall geprüft werden, inwiefern das Unternehmen betroffen ist. Unter Umständen ist eine Anpassung des Kontenrahmens erforderlich. Auswirkungen können sich auch hinsichtlich der Abgrenzung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie hinsichtlich der Materialaufwendungen ergeben.

© Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

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