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Steuernews 09/2016

SteuerBlick

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

September 2016

 

Inhaltsübersicht

1. Steuerliche Konsequenzen aus dem „Brexit“-Referendum?

2. Schicksal der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiter ungewiss

3. EuGH-Vorlagebeschlüsse zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ und zum Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

4. Referentenentwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes II

5. Parkplatzgestellung auf hoteleigenem Parkplatz unterliegt – auch wenn kein gesondertes Entgelt hierfür berechnet wird – dem Regelsteuersatz von 19 %

6. Neues „Anreizprogramm Energieeffizienz“ als Alternative zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung

7. Finanzverwaltung veröffentlicht aktualisierte Richtsatzsammlung

8. Aufwendungen für betriebsinterne Feier anlässlich des 40. Dienstjubiläums als Werbungskosten abziehbar


1. Steuerliche Konsequenzen aus dem „Brexit“-Referendum?

 

Das britische Volk hat sich in dem Referendum vom 23.6.2016 mit knapper Mehrheit für einen Austritt Großbritanniens aus der EU ausgesprochen. Insoweit stellt sich auch die Frage nach Auswirkungen im steuerlichen Bereich. Mögliche Auswirkungen sind insbesondere denkbar im umsatzsteuerlichen Bereich für Lieferungen oder Leistungen nach oder aus Großbritannien, im ertragsteuerlichen Bereich bei Leistungsverflechtungen, z.B. zu einem Mutter- oder Schwesterunternehmen in Großbritannien, oder auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von nach Großbritannien entsandten Mitarbeitern oder Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland. Aber dies sind nur einige wichtige Anknüpfungspunkte für mögliche Folgewirkungen im steuerlichen Bereich.

Zunächst ist allerdings festzustellen, dass der Ausgang des Referendums keine unmittelbaren Auswirkungen entfaltet. Das Verfahren für einen möglichen Austritt eines Landes aus der EU ist in den EU-Verträgen geregelt. Nicht geregelt sind allerdings die konkreten Folgen eines Austritts. Die vielfältigen Fragen über das „Wann“ und „Wie“ des Austritts können daher erst nach Beendigung der Austrittsverhandlungen beantwortet werden. Dabei werden diese Austrittsverhandlungen erst beginnen, wenn Großbritannien der EU offiziell mitteilt, dass es beabsichtigt, aus der EU auszutreten. Die Verhandlungen dürften mehrere Jahre dauern. Bis zum Abschluss der Verhandlungen wird Großbritannien Mitglied der EU mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten bleiben. Denn das Austrittsverfahren sieht vor, dass Großbritannien entweder mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens aus der EU austritt oder spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Mitteilung der Austrittsabsicht, wenn diese Frist nicht verlängert wird.

Kommt es zu einem Austritt Großbritanniens aus der EU, so hängt die Beantwortung der Fragen nach steuerlichen Folgen insbesondere davon ab, wie das Verhältnis zwischen der EU und Großbritannien zukünftig ausgestaltet wird. Insofern sind drei Szenarien denkbar:

1. Behandlung von Großbritannien als EWR-Staat,

2. Behandlung Großbritanniens als „Drittstaat“ oder

3. Einzelregelungen in bi- oder multilateralen Verträgen.

Insbesondere dann, wenn Großbritannien den Status eines EWR-Staats erlangen sollte, halten sich die steuerlichen Konsequenzen in engen Grenzen.

Hinweis:

Die Frage, ob tatsächlich, wann und unter welchen Bedingungen Großbritannien aus der EU ausscheidet, dürfte erst in einigen Jahren feststehen. Bis dahin ergibt sich aus steuerlicher Sicht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Lediglich bei mittel- und langfristigen Entscheidungen, wie z.B. Unternehmensgründungen, ist die aktuell bestehende Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Insoweit muss dafür gesorgt werden, dass eine ausreichende Flexibilität erhalten bleibt, um auf mögliche später eintretende Änderungen der Rahmenbedingungen reagieren zu können. Im konkreten Einzelfall sollte möglichst frühzeitig eine umfassende Bestandsaufnahme erfolgen, um die Basis für spätere Entscheidungen zu legen.

 

2. Schicksal der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiter ungewiss

 

Mit Urteil vom 17.12.2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wichtige Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffend die Übertragung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30.6.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Dem vom Bundestag nach längeren Verzögerungen beschlossenen Änderungsgesetz sollte der Bundesrat in der Sitzung am 8.7.2016 zustimmen und die Neuregelungen sollten rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft treten. Der Bundesrat hatte am 8.7.2016 jedoch den Vermittlungsausschuss angerufen, um die neuen Regeln für Firmenerben in dem gemeinsamen Gremium grundlegend überarbeiten zu lassen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verhandelt am 8.9.2016 über die Reform der Erbschaftsteuer. Der Gesetzgeber konnte also die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist nicht einhalten. Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen zukünftig gelten werden, ist daher nach wie vor unklar.

Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21.6.2016 mitgeteilt, dass bis zu einer Neuregelung das bisherige Recht in vollem Umfang weiter anwendbar bleibe.

Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht angekündigt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.

Hinweis:

Nicht nur die zukünftige, sondern auch die aktuelle Gesetzeslage ist unklar.

 

3. EuGH-Vorlagebeschlüsse zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ und zum Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

 

Nach den gesetzlichen Vorgaben berechtigt eine Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn diese „die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers“ enthält. Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Zusammenhang erst im letzten Jahr entschieden, dass das Merkmal „vollständige Anschrift“ nur bei Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, erfüllt sei. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer sei nur dann als Vorsteuer abziehbar, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat; die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungsstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reiche als zutreffende Anschrift nicht aus (so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.7.2015, Aktenzeichen V R 23/14). Dieses Urteil hat in seiner sehr weiten Formulierung in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Nach ausdrücklicher Ansicht der Finanzverwaltung ist es bisher zumindest hinsichtlich des Leistungsempfängers ausreichend, wenn Postfach oder Großkundenadresse anstelle der Anschrift angegeben werden.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit zwei Vorabentscheidungsersuchen vom 6.4.2016 (Aktenzeichen V R 25/15 und XI R 20/14) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen „Briefkastensitz“ gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Des Weiteren wurde die Frage vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen einem gutgläubigen Leistungsempfänger für Zwecke des Vorsteuerabzugs Vertrauensschutz zu gewähren ist, falls die formellen Rechnungsanforderungen nicht erfüllt sind. Hintergrund ist, dass bei Nichterfüllung objektiver Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, wie dies z.B. bei fehlerhaften Angaben zum leistenden Unternehmer der Fall ist, ein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege dennoch gewährt werden kann. Dies setzt den guten Glauben des Leistungsempfängers an das Vorliegen der – tatsächlich nicht erfüllten – formellen oder materiellen Merkmale des Vorsteuerabzugs voraus. Fraglich ist, ob der Vorsteuerabzug bereits dann zu gewähren ist, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Stpfl. die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte. Der BFH geht hingegen von wesentlich strengeren Voraussetzungen für den Vertrauensschutzgrundsatz aus und setzt voraus, dass der Stpfl. alles getan hat, was von ihm in zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen.

Hinweis:

Gerade für die Fälle des Onlinehandels sind diese Fragen von großer praktischer Bedeutung. Bis zu deren Klärung sollte aber tunlichst darauf geachtet werden, dass in der Rechnung die Anschrift des leistenden Unternehmens angegeben ist, unter dem dieses seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

 

4. Referentenentwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes II

 

Das Ministerium für Wirtschaft und Energie hat mit Datum vom 30.6.2016 einen Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vorgelegt. Im steuerlichen Bereich sind folgende Änderungen vorgesehen:

»»Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge, bei denen die Rechnungen deutlich weniger formale Anforderungen erfüllen müssen, von derzeit 150 € auf 200 €,

»»Anhebung der Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung, wonach der Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 €, aber nicht mehr als 5 000 € beträgt (derzeit: 1 080 € und 4 000 €),

»»Anhebung der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer von derzeit 17 500 € auf 20 000 €,

»»Lieferscheine, die nicht ausdrücklich Bestandteil der Buchführung oder von steuerlich erforderlichen Nachweisen sind, müssen nach Vorliegen der Eingangs- bzw. Ausgangsrechnung zukünftig nicht mehr aufbewahrt werden.

Hinweis:

Die Änderungen sollen am 1.1.2017 in Kraft treten. Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

 

5. Parkplatzgestellung auf hoteleigenem Parkplatz unterliegt – auch wenn kein gesondertes Entgelt hierfür berechnet wird – dem Regelsteuersatz von 19 %

 

Übernachtungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Allerdings ist insoweit sorgfältig von anderen Leistungen abzugrenzen, die z.B. der Hotelier miterbringt und die nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Bekannt ist diese Problematik für Frühstücksleistungen. Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit der Frage beschäftigt, wie die unentgeltliche Gestellung von Parkplätzen an Hotelgäste zu behandeln ist.

Es ging um einen Hotelbetrieb mit Restaurants, Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen. Für die Gäste standen – unabhängig davon, ob sie im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder den Wellnessbereich des Hotels besuchten – 140 Parkplätze sowie 10 Lkw-Parkplätze zur Verfügung. Die Parkmöglichkeiten reichten bei voller Hotelbelegung für die Hälfte der Hotelgäste aus. Die Hotelgäste durften sich Parkplätze frei auswählen, ohne dass sie die Hotelbetreiberin hierüber informieren mussten oder eine gesonderte Vereinbarung schließen mussten. Der Hotelier prüfte auch nicht, ob ein Hotelgast mit dem Pkw angereist war und ob er einen hoteleigenen Parkplatz benutzte. Entsprechend erfolgte auch keine gesonderte Berechnung der Nutzung der Parkplätze. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr setzte der Hotelier seine Umsätze aus Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz an. Die (kalkulatorischen) Kosten für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtung unterwarf er dem Regelsteuersatz. Für die Parkplatznutzung nahm er keine entsprechende Abgrenzung vor. Dem folgte die Finanzverwaltung nicht. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Einräumung von Parkmöglichkeiten müsse mit dem Regelsteuersatz versteuert werden und schätzte die kalkulatorischen Kosten hierfür mit 1,50 € (netto) pro Hotelgast.

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 1.3.2016 (Aktenzeichen XI R 11/14) den Ansatz der Finanzverwaltung. Der Hotelier habe dadurch, dass er den Hotelgästen im Rahmen der Verfügbarkeit Parkmöglichkeiten eingeräumt habe, keine dem ermäßigten Steuersatz unterfallende Leistungen erbracht. Die Steuerermäßigung für Übernachtungsleistungen beschränke sich auf reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen und schließe (bloße) Nebenleistungen zur Vermietung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, von der Ermäßigung aus. Zwar stelle die Einräumung von Parkmöglichkeiten eine umsatzsteuerrechtliche Nebenleistung zu den von ihr erbrachten Beherbergungsleistungen dar. Allerdings diene sie nicht unmittelbar der Vermietung/Beherbergung. Die Erfassung von Übernachtungsleistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz sei – so der Bundesfinanzhof – als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, verdränge den Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Nebenleistungen selbst dann nicht dem ermäßigten Steuersatz unterfallen sollen, wenn sie direkt im Zimmer erfolgen (z.B. Telefon- und Internetnutzung), unabhängig davon, ob diese gesondert abgerechnet werden oder nicht.

 

Hinweis:

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Auslegung, nach der auf Übernachtungsleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, durch den Bundesfinanzhof im Hinblick auf die der Vermietung von Hotelzimmern dienenden Nebenleistungen eng ausgelegt wird. Nach Ansicht des Gerichts ist zu prüfen, ob eine Nutzung des Hotelzimmers auch ohne die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Nebenleistung möglich ist. Dann kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf die Nebenleistung nicht zur Anwendung.

 

6. Neues „Anreizprogramm Energieeffizienz“ als Alternative zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Mit dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz hat die Bundesregierung ein Bündel von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energiewende im Gebäudesektor beschlossen. Das Paket tritt an die Stelle der bislang geplanten steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung, welches politisch nicht umsetzbar war. Am 1.8.2016 startete das Bundeswirtschaftsministerium nun zwei neue Förderprogramme für die „Energiewende im Heizungskeller“: Gefördert wird zum einen im Förderprogramm „Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich“

»»der Austausch alter Pumpen durch hocheffiziente Heizungs- und Trinkwasserzirkulationspumpen in Gebäuden und

»»die Heizungsoptimierung durch hydraulischen Abgleich sowie zusätzliche niedriginvestive Maßnahmen wie z.B. Tausch von Thermostatventilen.

Beide Maßnahmen können auch kombiniert werden. Die Förderung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.

Daneben erfolgt in einem zweiten Förderprogramm eine Förderung von Brennstoffzellen-Heizungen. Bei Brennstoffzellen-Heizungen handelt es sich um eine innovative und hocheffiziente Technologie, die gerade am Beginn der Markteinführung steht. Brennstoffzellen- Heizungen kombinieren die Strom- und Wärmeerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung). Der eingesetzte Brennstoff – i.d.R. Erd- oder Biogas – wird elektrochemisch direkt in Strom umgewandelt. Die dabei entstehende Abwärme wird gleichzeitig zum Heizen und zur Warmwasserbereitung genutzt. Verglichen mit normalen Öl- oder Gas-Heizsystemen oder mit konventionellen KWK-Anlagen weisen Brennstoffzellensysteme einen höheren Wirkungsgrad auf.

Hinweis:
Die Beantragung erfolgt über die KfW.

 

7. Finanzverwaltung veröffentlicht aktualisierte Richtsatzsammlung

 

Die Finanzverwaltung gibt regelmäßig sog. Richtsatzsammlungen heraus. Die Richtsatzsammlung des Jahres 2015 wurde mit BMF-Schreiben vom 28.7.2016 veröffentlicht. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe. Häufig wird die Richtsatzsammlung in Betriebsprüfungen eingesetzt.

Handlungsempfehlung:

Auf der Basis der aktualisierten Richtsätze ist es sinnvoll, auch die eigenen Unternehmensdaten zu überprüfen, da bei deutlichen Abweichungen von den Werten aus der Richtsatzsammlung die Buchhaltung auf Fehler hin überprüft bzw. dokumentiert werden sollte, warum im konkreten Einzelfall sich andere Werte ergeben.

Richtsätze werden in Prozentsätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (Rohgewinn I bei Handelsbetrieben, Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben [Handwerk mit Handel]), für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt. Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagsatz angegeben. Für Handwerks- und gemischte Betriebe ist auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I verzeichnet, der als Anhaltspunkt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.

Die Richtsätze verfügen über einen oberen und unteren Rahmensatz sowie über einen Mittelsatz. Hierdurch soll den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. So ergeben sich z.B. bei einem innenstadtnahen Restaurant in einer Großstadt regelmäßig deutlich höhere Gewinnaufschlagsätze als in einem ländlich gelegenen Restaurant.

Hinweis:

Die Ermittlung der Werte im Einzelnen bedarf regelmäßig der Zuhilfenahme eines steuerlichen Beraters.

 

8. Aufwendungen für betriebsinterne Feier anlässlich des 40. Dienstjubiläums als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2016 (Aktenzeichen VI R 24/15) entschieden, dass das Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist und dass die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.

Im Urteilsfall war der Stpfl. als Beamter beim Finanzamt A beschäftigt. Im April 2006 beging er sein 40-jähriges Dienstjubiläum und lud aus diesem Anlass an einem Montag für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamts ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 833,73 € machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Bundesfinanzhof ließ nun den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten zu. Er stellte zunächst heraus, dass es sich bei einem Dienstjubiläum um ein berufsbezogenes Ereignis handelt, welches zunächst eine berufliche Veranlassung indiziert. Auch die ausnahmslose Einladung aller Kollegen spräche gegen private, der Lebensführung des Stpfl. zuzurechnende Umstände. Zuletzt schließe die maßvolle Höhe der Kosten, Veranstaltungsort und -zeit sowie die „Genehmigung“ der Feier durch die Amtsleitung eine private Veranlassung aus. Angesichts des Rahmens der Veranstaltung sei es unschädlich, dass nicht der Dienstherr, sondern der Stpfl. selbst seine Kollegen eingeladen hat.

Hinweis:

Im konkreten Fall ist allerdings immer sorgfältig zu prüfen, ob eine solche Feier nicht dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Insoweit ist mitentscheidend, welche Personen eingeladen werden. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebs ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Stpfl. zu einzelnen dieser eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.

 

Alle Informationen wurden sorgfältig geprüft.

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